Wenn Sie eine Wallfahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen und Wegen, auch Radwegen und Gehwegen) durchführen wollen, müssen Sie diese vorab nach § 29 Abs. 2 StVO bei der Straßenverkehrsbehörde anzeigen.
Hinweis:
Die Erlaubnis gilt nach Ablauf von drei Wochen – nach Anzeige bei der Straßenverkehrsbehörde – grundsätzlich als erteilt, wenn zwischenzeitlich keine Ablehnung oder Zwischenmitteilung über das Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis erfolgt.
Zusätzlich zur Anzeige einer Wallfahrt legen Sie bitte noch folgende Unterlagen vor:
Versicherungsbestätigung
ausführlichen Streckenplan
Für die Anzeige einer Wallfahrt o. ä. Veranstaltung entstehen keine Kosten.