Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch seine Außerbetriebsetzung unterbrochen werden

Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges ist immer dann erforderlich, wenn es nicht mehr im Strassenverkehr betrieben werden soll - sie kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Seit 01.03.2007 wird nicht mehr zwischen einer vorübergehenden bzw. endgüligen Abmeldung unterschieden. Seit diesem Zeitpunkt erlischt auch die Betriebserlaubnis nach der Außerbetriebsetzung nicht mehr.

Bitte beachten Sie: Die Bindung des amtlichen Kennzeichens zum Fahrzeug wird durch die Außerbetriebsetzung aufgehoben. Der Fahrzeughalter hat jedoch die Möglichkeit, sich das Kennzeichen für die Wiederzulassung (gleiches Fahrzeug, gleicher Halter) kostenfrei reservieren zu lassen.

Fahrzeuge können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis mit Signaturfunktion, und dass auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sich bereits die neuen freilegbaren Sicherheitscodes befinden.

Diese Plaketten und die neuen Fahrzeugscheinmuster werden seit 1. Januar 2015 bei jedem Zulassungsvorgang (soweit erforderlich) ausgegeben.

Weitere Informationen zur internetbasierten Außerbetriebsetzung (über unser Bürgerserviceportal) finden Sie unten im Bereich "Onlineverfahren".

 

Wichtig: die Kennzeichen dürfen erst nach dem Abmeldevorgang entwertet werden. Bitte legen Sie die Kennzeichen mit den aufgebrachten Siegelplaketten zuerst am Schalter vor und entfernen Sie die Plaketten erst, nachdem die Außerbetriebsetzung vorgenommen wurde. Bei Kennzeichen, die nicht ordnungsgemäß kontrolliert werden können, behalten wir uns vor, diese nach der Abmeldung zu sperren. Eine Reservierung ist dann nicht möglich.

  • Unterlage - Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie das/die Kennzeichen.
    • Wenn das Fahrzeug verschrottet werden soll, evtl. noch einen Verwertungsnachweis.
    • Personalausweis.

Organisationseinheit

Stand: 03.02.2026
Zulassungsbehörde (31.3)