Hinweise zum Bundeskinderschutzgesetz in der Jugendarbeit

Vollzug des Kinderschutzgesetzes - § 72 a SGB VIII

- Hinweise für die Praxis -

Was ist ein „erweitertes Führungszeugnis“(eFZ)?

Es enthält auch „kleinere“ Erstverurteilungen, wie z.B. Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten oder zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen unter 2 Jahren. Die „Erweiterungen“ beziehen sich nur auf Sexualdelikte und kindbezogene Delikte (z.B. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit).


Welche Vereine und Träger sind betroffen?

Mit freien Trägern, die Aufgaben der Jugendhilfe (hierzu gehört auch die Jugendarbeit) wahrnehmen und eine öffentliche Förderung erhalten, soll eine „Sicherstellungsvereinbarung“ (siehe beiliegende zweifache Ausfertigung) abgeschlossen werden. 
Zu den freien Trägern zählen auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie gemeindliche Maßnahmen in der Jugendarbeit, wenn die Ehrenamtlichen unter Verantwortung des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe fallen.
Öffentliche Förderungen erfolgen insbesondere durch die Gemeinde oder den Kreisjugendring. Als Förderung gilt auch die Gewährung von Sachleistungen, wie z.B. die Bereitstellung von Räumen oder projektbezogenen, sowie pauschalen jährlichen Zuwendungen/Förderungen.


Für welche Tätigkeiten soll ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) verlangt werden?

Im Regelfall sollte bei der Wahrnehmung von ehren-/nebenamtlichen Aufgaben in der Jugendarbeit (Jugendhilfe) immer die Vorlage eines eFZ verlangt werden. Hiervon sollte nur in wirklich begründeten Einzelfällen abgesehen werden, wenn kein oder nur ein sehr geringes Gefährdungspotential vorhanden ist (siehe Vereinbarung).
Die Vorlagepflicht gilt für Personen ab dem 14. Lebensjahr.
Für Einzelfälle sind die Kriterien, nach denen entschieden wird, ob ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist, in § 72a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gesetzlich festgelegt.

  • Art des Kontakts
  • Intensität des Kontakts
  • Dauer des Kontakts

Es erfolgt eine Gesamtschau dieser Kriterien.


Wie alt darf ein eFZ sein und wann braucht man ein neues eFZ?

Ein eFZ sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 
Nach spätestens fünf Jahren sollte der ehren-/nebenamtlich Tätige erneut durch den Verein/Träger aufgefordert werden ein eFZ vorzulegen. Es können auch Stichproben nach kürzeren Zeiträume vorgenommen werden. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass eine Person innerhalb dieses Zeitraums nicht zufällig mehr als zwei Mal ausgewählt wird und alle Personen innerhalb von zehn Jahren mindestens einmal per Stichprobe ausgewählt werden. Bei Anhaltspunkten für eine Straftat oder aus anderen triftigen Gründen sollte baldigst erneut die Vorlage eines eFZ verlangt werden


Antrag auf eFZ

Das eFZ wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes (= Gemeinde/Stadt/Markt) durch den ehren-/nebenamtlich Tätigen beantragt. Er hat eine schriftliche Aufforderung des Trägers (Verein/Verband) vorzulegen, der das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen (siehe Anlage). Das eFZ wird der antragstellenden Person vom Bundesamt für Justiz unmittelbar zugesandt. 


Das eFZ ist gebührenfrei !

Für ehrenamtlich Tätige ist die Erteilung eines eFZ gebührenfrei. Die ehrenamtliche Tätigkeit  muss der Meldebehörde durch eine entsprechende Bestätigung des Trägers nachgewiesen werden (siehe Anlage).


Einsichtnahme des Trägers in das eFZ

Dem Träger (Verein/Verband) ist lediglich Einsicht in das eFZ zu gewähren. Dieser darf auch keine Kopie des eFZ anfertigen. Das eFZ verbleibt bei der antragstellenden Person und könnte somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden. Ist der Vereinsvorsitzende bzw. die sonst verantwortliche Person selbst in der Jugendarbeit tätig, so ist die Einsichtnahme in dessen/deren eFZ z.B. durch die Stellvertretung vorzunehmen und zu dokumentieren. 
Bitte wahren Sie unbedingt den Datenschutz bei der Einsichtnahme und hinsichtlich der enthaltenen Informationen!


Wie dokumentiert der Verein/Träger die Vorlage der eFZ?

Aus Gründen des Datenschutzes dürfen nur folgende Daten gespeichert werden: 

  1. Name des Ehren-/ Nebenamtlichen
  2. Datum der Ausstellung des eFZ
  3. Datum der Vorlage des eFZ
  4. Vermerk, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorhanden

Es wird empfohlen hierfür eine Liste (siehe Anlage) anzulegen, die vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen ist. Personen sind spätestens sechs Monate nach Beendigung ihrer Tätigkeit aus der Liste zu löschen. 
Um datenschutzrechtliche Probleme zu vermeiden, wird empfohlen, das Einverständnis der Betroffenen zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen.


Wann erfolgt ein Tätigkeitsausschluss?

Ein Tätigkeitsausschluss durch den Träger hat zu erfolgen, sofern im eFZ eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der  folgenden Straftaten eingetragen ist:§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
  • § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
  • (§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern)
  • § 177 bis 178 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a Zuhälterei
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
  • § 184d (weggefallen)
  • § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
  • § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
  • § 184g Jugendgefährdende Prostitution
  • § 184i Sexuelle Belästigung
  • § 184j Straftaten aus Gruppen
  • § 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
  • (§§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen)
  • (§§ 184e bis 184g Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution)
  • (§184i Sexuelle Belästigung)
  • § 201a Absatz 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 Menschenhandel
  • § 232a Zwangsprostitution
  • § 232b Zwangsarbeit
  • § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
  • § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
  • (§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels)
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger
  • § 236 Kinderhandel


Begrenzte Aussagekraft von eFZ

Die Informationen im Führungszeugnis sind nur Indizien für eine mögliche Ungeeignetheit einer Person, können aber keinesfalls eine Sicherheit für den Träger bieten. Im Führungszeugnis werden nur rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren erfasst. Nicht erfasst sind Ermittlungsverfahren, laufende Prozesse, Verdachtsfälle und Einstellungen von Verfahren. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts ist die Dunkelziffer sehr hoch. Viele Straftaten werden den Ermittlungsbehörden gar nicht bekannt.


Präventions- und Schutzkonzept

Um die Sicherheit für den Träger zu erhöhen, wird empfohlen  ein Präventions- und Schutzkonzept zu entwickeln. 
Weitere Elemente eines solchen Konzeptes könnten z.B. sein:

  • Entwicklung eines Verhaltenskodex
  • Sicherstellung, dass Übergriffe zur Sprache gebracht werden und ihnen nachgegangen wird (Partizipation)
  • Krisenleitfaden, damit bei Vorliegen eines Verdachts umgehend und angemessen gehandelt wird 

Bei der Entwicklung solcher Konzepte kann sicher der jeweilige Verband behilflich sein.

Kontakt

Kreisjugendpflegerin


Bettina Steinschauer

Organisationseinheit

Stand: 13.04.2026
Soziale Dienste 2 (21.2)