Tierschutz; Anordnung
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen und ggf. Anordnungen erlassen.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG umsetzt,
- Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht wird, - Tierversuche eingestellt werden.
Kontakt
Anmeldung Veterinäramt
Christian Hofmann
Organisationseinheit
Lebensmittelüberwachung/ Fleischbeschau/ Vollzug (32.2)
Mehr Informationen
Faxnummer von Lebensmittelüberwachung/ Fleischbeschau/ Vollzug (32.2):
9721/55-372
Stand: 28.04.2025
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Gefährliche Tiere,Kampfhunde,Tierschutzrechtliche Anordnung,