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Katastrophenschutz; Informationen zu den Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.

Eine Katastrophe im Sinn des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen (Umwelt) oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.

 

Katastrophenschutzbehörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden - also die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden -, die Regierungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.


Der Katastrophenschutz baut vor allem auf den Einsatzkräften der Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks - THW - auf. Darüber hinaus sind alle Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Katastrophenhilfe verpflichtet.

 

Einsatzleitung und Führung im Katastrophenschutz

 

Die Katastrophenschutzbehörde (i.d.R. Landratsamt, kreisfreie Gemeinde) stellt das Vorliegen und auch das Ende einer Katastrophe fest (Art. 4 BayKSG). Nach Feststellung des Katastrophenfalls leitet sie den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 BayKSG). Sie hat hierzu ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften und beteiligten Behörden der gleichen oder einer niedrigeren Stufe (Art. 5 BayKSG). Artikel 2 Absatz 3 BayKSG gibt den Regierungen und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Eintrittsrecht, d.h. sie können die Einsatzleitung selbst übernehmen.

 

Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort soll die Katastrophenschutzbehörde einen Örtlichen Einsatzleiter bestellen. Dieser leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen (Art. 6 BayKSG).

 

Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

 

Vorbereitende Maßnahmen

 

  • Planungen
    • Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenschutz
    • Allgemeine Katastrophenschutzplanung
    • Katastrophenschutz-Sonderpläne für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
  • Regelungen
    • Regelung der Einsatzleitung und Führung bei Katastrophen und Großschadenereignissen
    • Aus- und Fortbildung
  • Übungen

 

Einsatzleitung im Katastrophenfall

 

  • Gesamt-Einsatzleitung
  • Koordination aller Einsatzmaßnahmen, Einsatzkräfte und beteiligten Behörden
  • Anforderung externer Ressourcen/Einsatzkräfte
Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
  • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
  • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
  • Nachweis der Zuverlässigkeit:
    • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
    • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
    • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
    • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)

Kontakt

Carsten Weingart

Florian Zippel

Organisationseinheit

Katastrophenschutz und Feuerwehrwesen (30.4)
Mehr Informationen

Stand: 13.12.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)